Satzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Lebenspfade. Nach Eintrag in das Vereinregister trägt der Verein den Namen Lebenspfade e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck und  Aufgaben

Der Zweck Vereins ist die Unterstützung von schwer, vornehmlich an Krebs erkrankten Menschen und ihren Angehörigen im  Bereich Köln, insbesondere durch

  1. Schaffung neuer Strukturen oder Unterstützung von vorhandenen Strukturen, die das Leben von Krebskranken verschönern oder normalisieren.
  2. Hilfe der Betroffenen, mit Ihrer Krankheit zu leben
  3. Vermittlung und Förderung sowie auch Durchführung von Angeboten für Leib und Seele der erkrankten und ihrer Angehörigen  
  4. Psychosoziale Unterstützung, z.B. Vermittlung von Psychoonkologie, Durchführung sozialer Beratung
  5. Unterstützung des Aufbaus eines Palliativversorgungsnetzes im rechtsrheinischen Köln
  6. Individuelle Vermittlung Erkrankter und deren Angehörigen an bereits vorhandene Netzwerke, z.B. soziale Dienste der Stadt Köln oder der Kirchen
  7. Individuelle, unkonventionelle Lösungen und Hilfen für die Erkrankten und deren Angehörigen

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und juristische Person werden die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Fördermitgliedschaften sind ohne Vereinsmitgliedschaft möglich, können jedoch vom Vereinsvorstand im Einzelfall ausgeschlossen werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftliche gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
  4. Der Ausschluss kann nur vom Vorstand beschlossen werden und muss in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
  5. Wenn ein Mitglied ein Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist, endet die Mitgliedschaft ebenfalls.

 

§ 5  Beiträge

  1. Mitgliedschaftsmindestbeitrag beträgt 20 Euro jährlich.
  2. Fördermitgliedschaften sind ab 20 Euro jährlich möglich.

 

§ 6  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen den Rücklagen zugeführt werden.
  4. Organe und Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Erstattung ihrer in der Tätigkeit für den Verein entstandenen Aufwendungen.
  5. (Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft)
  6. (Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.)

 

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8  Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    • erstem Vorsitzenden
    • zweitem Vorsitzenden
    • Beisitzer
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre, jeweils im Mai durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl ist geheim. Es genügt die einfache Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9  Aufgaben des Vorstandes

  1. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird das Vertretungsrecht des stellvertretenden Vorsitzenden allerdings auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden beschränkt.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt diese aus.
  3. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung den Geschäfts- und Kassenbericht.
  4. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben ehrenamtlich.
  5. Der Schatzmeister ist für das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Er und der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten.
  6. Der Vorsitzende lädt bei Bedarf zu den Sitzungen des Vereinsvorstandes ein; auf Anfrage von mindestens drei Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfinden.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Die Beschlussfassung im schriftlichen Wege ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen.
  2. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, die Mitglieder des Vorstandes zu wählen, den Kassen- und Geschäftsbericht des letzten Jahres entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen entschieden. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von mehr als dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn die Einberufung von drei Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe  des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzendem und Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 12  Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Vorstandes wird auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 13  Auflösung des Vereins, Liquidatoren

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Vierfünftel-Mehrheit der Mitgliederversammlungsstimmen notwendig.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins( oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke)  fällt das Vermögen anderen Kölner gemeinnützigen Einrichtungen zu, die dieses ebenfalls für gemeinnützige Zwecke einzusetzen haben.
  3. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

 

§ 14  Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 04.05.2011 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Köln, den 04.05.2011

Kontakt:

Telefon:0221 / 98 51 16 97
E-Mail:info@lebenspfadekoeln.de
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Blz:370 501 98
Kto.-Nr:1930345218